Wer kann ambulante Pflege in Anspruch nehmen?
- Chronisch erkrankte Personen
- Kurzzeitig erkrankte Menschen
- Behinderte Menschen
- Pflegebedürftige Menschen jeden Alters
- Personen, die ein ärztliches Rezept zur häuslichen Pflege haben
Wobei wir unterstützen können
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie z.B. Hilfe bei der Körperpflege oder beim An- und Ausziehen
- Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wie z.B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe
- Beratung und Anleitung von Pflegebedürftigen und Angehörigen
- Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung
- Betreuung und Hilfe bei der Alltagsgestaltung
Unsere Leistungen
- Grundpflege nach SGB XI ausschließlich durch geschultes Personal
- Behandlungspflege nach SGB V durch qualifiziertes Personal mit eigener Wundmanagerin
- Spezielle Versorgung:
- Tracheostoma: Wechsel und Pflege
- Parenterale Ernährung über Port und Hickman-Katheter
- Beratungsnachweis nach SGB XI § 37 Abs. 3
- Verhinderungspflege nach SGB XI § 39
- Entlastungsleistung nach § 45b (Hauswirtschaft, Einkäufe, Spaziergänge und mehr)
- Vermittlung von Essen auf Rädern, DRK-Hausnotruf, Fußpflege u.v.m.
Unsere Leistungen orientieren sich an Ihren Wünschen und individuellen Bedürfnissen. Oft kann dank der häuslichen Pflege eine Heimunterbringung oder ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder ganz vermieden werden. Je nach Ihrem individuellen Hilfe- und Pflegebedarf bieten wir sowohl körperbezogene Pflegemaßnahmen als auch Behandlungspflege an. Gerne beraten wir Sie, welche Versorgung am besten zu Ihnen passt.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:
- Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
- Hautpflege, Haarpflege
- Aus- und Ankleiden
- Mobilisation, Bett richten
- Mundpflege, Rasur
- Lagerung, Krankenbeobachtung
- Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzt*innen, Krankenkassen, Wundmanager*innen etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:
- Injektionen
- Verbände
- Katheter legen und wechseln
- Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
- Dekubitus-Versorgung
- Augentropfen verabreichen
- Medikamentenkontrollen und -verabreichung
- Absaugen
- Stoma-Versorgung
- Einläufe
- Enterale Ernährung über PEG-Sonde
Ebenfalls leisten wir Anleitungen für Pflegebedürftige und Angehörige zu den oben aufgezählten Maßnahmen.
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leistungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team.
Wir bieten Ihnen die Betreuung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Patient*innen erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie
- aus dem Krankenhaus entlassen werden,
- aber noch nicht rehafähig sind und
- kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben.
Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:
- Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
- Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
- Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
Kosten & Finanzierung
Die Kosten für die Versorgung werden je nach Einzelfall von Pflegekassen, Versicherungen, Krankenkassen, Sozialhilfeträgern oder von Ihnen selbst getragen.
Gerne beraten wir Sie, wie Ihre Versorgung finanziert werden kann.



